Hinweise zum Antrag auf Gestattung einer anderen als der zuständigen Grundschule:

 

Es gibt kein Wahlrecht, welche Grundschule besucht werden soll. Kinder müssen die Grundschule besuchen, in deren Schulbezirk sie wohnen (§ 60 Abs. 4 Hessisches Schulgesetz). Das Staatliche Schulamt kann jedoch aus wichtigem Grund den Besuch einer anderen Schule gestatten.

Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn

• die zuständige Schule aufgrund der Verkehrsverhältnisse nur unter besonderen Schwierigkeiten zu erreichen ist,

• gewichtige pädagogische oder • besondere soziale Umstände vorliegen (§ 4 Verordnung zur Gestaltung des       Schulverhältnisses).

 

Außerdem darf die Aufnahmekapazität der beantragten Schule nicht erschöpft sein. Ihren Antrag können Sie formlos stellen und richten ihn an die zuständige Grundschule, also die Schule, die Ihr Kind eigentlich besuchen müsste.

Bitte geben Sie dabei unbedingt an:

• Den vollständigen Namen und den Geburtstag Ihres Kindes und ggf. die derzeit besuchte Klasse.

• Ihre vollständige Adresse und (freiwillig) eine Telefonnummer oder E-Mail-Adresse, unter der Sie für evtl. Rückfragen erreichbar     sind.

 

Besonders wichtig ist die Begründung für Ihren Antrag. Schildern Sie Ihre Beweggründe so genau wie möglich. Um das Verfahren zu beschleunigen, können Sie geeignete Nachweise beifügen; diese werden sonst ggf. vom Staatlichen Schulamt bei Ihnen angefordert.

Noch ein Hinweis für Eltern, deren Kinder zur Einschulung anstehen: Da das Staatliche Schulamt vor der Entscheidung über Ihren Antrag zunächst die Klassenbildung an der gewünschten Schule abwarten muss, müssen Sie damit rechnen, dass eine Entscheidung nicht vor dem Monat März des Jahres der Einschulung getroffen werden kann. Natürlich können Sie Ihren Antrag auch früher stellen; Sie erhalten dann einen Zwischenbescheid des Staatlichen Schulamtes.